Rechtsprechung
VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14.A |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Asylrecht für einen Ausländer bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Italien) i.R.e. Abschiebungsanordnung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14
c) Tatsächliche Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 189, ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des dem Art. 16a Abs. 2 GG zugrunde liegenden Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt.vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 189.
vgl. BVerfG, BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 190.
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14
Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris, Rn. 88, im Urteil vom 21. Januar 2011 - Nummer 30696/09 - ("M.S.S. gegen Belgien und Griechenland") ausgeführt, dass er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, dass die Verantwortung eines Staates gemäß Art. 3 EMRK begründet werden kann in Bezug auf eine Behandlung, in deren Rahmen ein Antragsteller, der vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist, in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird.vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nummer 30696/09 - M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Rn. 253: "The Court reiterates that it has not excluded "the possibility that the responsibility of the State may be engaged [under Article 3] in respect of treatment where an applicant, who was wholly dependent on State support, found herself faced with official indifference in a situation of serious deprivation or want incompatible with human dignity".".
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Auszug aus VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14
Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris, Rn. 88, im Urteil vom 21. Januar 2011 - Nummer 30696/09 - ("M.S.S. gegen Belgien und Griechenland") ausgeführt, dass er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, dass die Verantwortung eines Staates gemäß Art. 3 EMRK begründet werden kann in Bezug auf eine Behandlung, in deren Rahmen ein Antragsteller, der vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist, in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird. - BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14
Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris, Rn. 88, im Urteil vom 21. Januar 2011 - Nummer 30696/09 - ("M.S.S. gegen Belgien und Griechenland") ausgeführt, dass er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, dass die Verantwortung eines Staates gemäß Art. 3 EMRK begründet werden kann in Bezug auf eine Behandlung, in deren Rahmen ein Antragsteller, der vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist, in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird. - VG Münster, 11.12.2014 - 9 L 928/14
-Rücknahme des Asylantrags; -Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 604/2013; …
Auszug aus VG Münster, 16.02.2015 - 9 L 1153/14
aa) Soweit sich dessen Vortrag auf die allgemeinen Lebensumstände von Asylbewerbern/Begünstigten internationalen Schutzes/Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Italien bezieht, ist darauf zu verwiesen, dass das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 vgl. VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 9 L 928/14.A -, juris, unter eingehender Auseinandersetzung mit der jüngeren Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgeführt hat, dass es an seiner bisherigen (in sog. Dublin-Verfahren ergangenen) ständigen Rechtsprechung, dass wesentliche Gründe für die Annahme i. S. v. Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO (EU) Nr. 604/2013, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, nach der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte nicht generell vorliegen dürften, auch unter Berücksichtigung dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festhält.
- VG München, 27.03.2015 - M 23 S 15.50071
Dublin-III-Verfahren (Italien); Aufnahmeverfahren; besondere Schutzbedürftigkeit …
Die Frage systemischer Mängel im Zielland Italien wird von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland derzeit unterschiedlich beurteilt (vgl. jeweils für viele bejahend zuletzt: VG Schwerin, B.v. 24.2.2105 - 3 B 1023/14 As; VG Hannover, B.v. 4.2.15 - 3 B 388/15; VG Gelsenkirchen B.v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A; verneinend zuletzt: VG Augsburg, B.v. 10.3.2015 - Au 5 S 15.50093; VG Gelsenkirchen, B.v. 25.2.2105 - 1a L 186/15.A; VG Münster, B.v. 16.2.2015 - 9 L 1153/14.A - jeweils juris mit weiteren Nachweisen). - VG Stuttgart, 26.03.2015 - A 12 K 4340/14
Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien bei psychischer Erkrankung
Daran wird festgehalten, obwohl es wieder vermehrt Entscheidungen gibt, die von systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Italien ausgehen (vgl. z. B. VG Münster, Beschl. vom 16.02.2015 - 9 L 1153/14.A - VG Schwerin, Beschl. vom 24.02.2015 - 3 B 1023/14 As - jew. juris). - VG Frankfurt/Oder, 30.03.2015 - 6 L 84/15
Asylrecht - Eilverfahren
Hiernach erscheint eine generelle Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien und der dort bestehenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach Einschätzung des Gerichts nicht geboten (so auch VG Münster, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 9 L 928/14.A - und vom 16. Februar 2015 - 9 L 1153/14.A - VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2015 - 13 L 2878/14.A - a. A. VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 13203/14 - VG Gießen, Beschluss vom 13. Januar 2015 - jeweils zitiert nach juris).